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Pflegeversicherung regelt Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit tritt nicht nur bei älteren Menschen auf. Schon in jungen Jahren können Sie, z. B. durch einen Unfall, zum Pflegefall werden. 

Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten Sie, wenn Sie pflegebedürftig sind. Die Pflegebedürftigkeit stellt der MDK (Medizinische Dienst der Krankenkasse) bzw. SMD (Sozial Medizinischer Dienst) fest.

Für die Leistungsgewährung werden die Pflegebedürftigen einer der folgenden drei Pflegestufe zugeordnet:

  • Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit)
    mehr als 45 Minuten Grundpflege pro Tag
    ( + Zeitaufwand für Hauswirtschaft = mindestens 1,5 Std./Tag Gesamtpflegebedarf ) 

  • Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit)
    mindestens 120 Minuten Grundpflege pro Tag
    ( + Zeitaufwand für die Hauswirtschaft = mindestens 3,0 Std./Tag Gesamtpflegebedarf ) 

  • Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit)
    mindestens 240 Minuten Grundpflege pro Tag und regelmäßige nächtliche Versorgung
    ( + Zeitaufwand für die Hauswirtschaft = mindestens 5,0 Std./Tag Gesamtpflegebedarf )

Darüber hinaus erfolgt bei der Begutachtung im Zusammenhang mit Leistungen bei häuslicher Pflege auch eine Überprüfung und Feststellung, ob ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung besteht.

Für demenzkranke, geistig behinderte und psychisch kranke Pflegebedürftige gewähren die Pflegekassen einen Grundbetrag von 100 €/Monat oder einen erhöhten Betrag von 200 €/Monat. Der Betrag ist zweckgebunden und kann nur für folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:

  • Tages- und Nachtpflege

  • Kurzzeitpflege

  • zugelassene Pflegedienste mit besonderen Angeboten der allgemeinen Anleitung und Betreuung

  • niederschwellige Betreuungsleistungen

Entsprechend der Pflegestufe wird Pflegegeld gezahlt, wenn die Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Bekannte sichergestellt wird.

Pflegegeld wird ab 01.01.2010 im Rahmen der häuslichen Pflege in folgenden Höhen gezahlt: 

  • Pflegestufe I: monatlich 225,00 € (ab 01.01.2012  =  235,00 €)

  • Pflegestufe II: monatlich 430,00 € (ab 01.01.2012  =  440,00 €)

  • Pflegestufe III: monatlich 685,00 € (ab 01.01.2012  =  700,00 €)

Pflegegeldbezieher der Pflegestufe I und II müssen einmal pro Kalenderhalbjahr, die der Pflegestufe III einmal pro Kalendervierteljahr, einen zugelassenen Pflegedienst oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle ihrer Wahl in Anspruch nehmen. Damit soll eine regelmäßige Hilfestellung und Beratung der Pflegeperson bei der häuslichen Pflege erreicht werden. Die Kosten dieses Beratungseinsatzes übernehmen die Pflegekassen. Die Abrechnung erfolgt in der Regel direkt mit dem Leistungserbringer.

 Gut zu wissen:

Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung festgestellt wird, sind berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb der vorstehend genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen.

Verminderung des Leistungsanspruchs

Bei einer Unterbrechung der Pflege

  • wegen einer stationären Krankenhausbehandlung

  • wegen einer stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme oder

  • bei Gewährung häuslicher Krankenpflege anstelle einer Krankenhausbehandlung

werden die Pflegeleistungen grundsätzlich vermindert.
 

 
                   

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