Pflegeversicherung regelt Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftigkeit
tritt nicht nur bei älteren Menschen auf. Schon in jungen Jahren können Sie, z.
B. durch einen Unfall, zum Pflegefall werden.
Leistungen aus der
Pflegeversicherung erhalten Sie, wenn Sie pflegebedürftig sind. Die
Pflegebedürftigkeit stellt der MDK (Medizinische Dienst der Krankenkasse) bzw.
SMD (Sozial Medizinischer Dienst) fest.
Für die
Leistungsgewährung werden die Pflegebedürftigen einer der folgenden drei
Pflegestufe zugeordnet:
Darüber hinaus erfolgt
bei der Begutachtung im Zusammenhang mit Leistungen bei häuslicher Pflege auch
eine Überprüfung und Feststellung, ob ein erheblicher Bedarf an allgemeiner
Beaufsichtigung und Betreuung besteht.
Für demenzkranke,
geistig behinderte und psychisch kranke Pflegebedürftige gewähren die
Pflegekassen einen Grundbetrag von 100 €/Monat oder einen erhöhten Betrag
von 200 €/Monat. Der Betrag ist zweckgebunden und kann nur für folgende
Leistungen in Anspruch genommen werden:
Entsprechend der Pflegestufe wird
Pflegegeld gezahlt, wenn die Pflege durch
Angehörige, Nachbarn oder Bekannte sichergestellt wird.Pflegegeld wird ab
01.01.2010 im Rahmen der häuslichen Pflege in folgenden Höhen gezahlt:
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Pflegestufe
I: monatlich 225,00 € (ab 01.01.2012 = 235,00 €)
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Pflegestufe II:
monatlich 430,00 € (ab 01.01.2012 = 440,00 €)
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Pflegestufe III:
monatlich 685,00 € (ab 01.01.2012 = 700,00 €)
Pflegegeldbezieher der
Pflegestufe I und II müssen einmal pro Kalenderhalbjahr, die der Pflegestufe III
einmal pro Kalendervierteljahr, einen zugelassenen Pflegedienst oder eine von
den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle ihrer Wahl in
Anspruch nehmen. Damit soll eine regelmäßige Hilfestellung und Beratung der
Pflegeperson bei der häuslichen Pflege erreicht werden. Die Kosten dieses
Beratungseinsatzes übernehmen die Pflegekassen. Die Abrechnung erfolgt in der
Regel direkt mit dem Leistungserbringer.
Gut zu wissen:
Pflegebedürftige, bei
denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung
festgestellt wird, sind berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb der
vorstehend genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen.
Verminderung des
Leistungsanspruchs
Bei einer Unterbrechung
der Pflege
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wegen einer
stationären Krankenhausbehandlung
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wegen einer
stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme oder
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bei Gewährung
häuslicher Krankenpflege anstelle einer Krankenhausbehandlung
werden die
Pflegeleistungen grundsätzlich vermindert.
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